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Welche Pflichten haben Beifahrer nach einem Unfall?

Vielen Mitfahrern ist nicht bewusst, dass auch sie sich nach einem Verkehrsunfall strafbar machen können – insbesondere im Zusammenhang mit Fahrerflucht (§ 142 StGB). Die Rechtsprechung zeigt eindeutig: Ein Beifahrer ist nicht „automatisch außen vor“, sondern kann erhebliche Pflichten haben.

Im Folgenden erhalten Sie einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Pflichten.

Darf ein Beifahrer den Unfallort verlassen?

Ein Beifahrer, der nicht selbst am Unfall beteiligt ist (z. B. keine Mitverantwortung am Unfallgeschehen), darf grundsätzlich den Unfallort verlassen, ohne Fahrerflucht zu begehen.

ABER: Sobald der Beifahrer den Fahrer zur Flucht auffordert oder diese unterstützt, macht er sich strafbar.

Verbot: Aufforderung oder Unterstützung zur Flucht

Ein Mitfahrender darf den Fahrer nicht zur Unfallflucht anstiften oder psychisch unterstützen.

Folge: Beihilfe oder Anstiftung zur Fahrerflucht (BayObLG DAR 1984, 240; NStZ 1984, 569; NJW 1990, 1861)

Auch das Verschweigen von Informationen oder das Decken des Fahrers kann eine Strafvereitelung darstellen.

Beifahrer mit Mitverantwortung = Unfallbeteiligter

Hat der Beifahrer irgendwie zum Unfall beigetragen (z. B. durch Ablenkung, Eingriff ins Lenkrad, Fehlverhalten),
→ gilt er als Unfallbeteiligter und muss am Unfallort bleiben und seine Daten angeben.

Besondere Pflicht für mitfahrende Fahrzeughalter

Ist der Beifahrer zugleich Halter des Fahrzeugs, gilt er immer als Unfallbeteiligter – selbst ohne eigenes Zutun.
(BayObLG DAR 2000, 79)

Erfolgsabwendungspflicht nach § 13 StGB (Garantenpflicht)

Der mitfahrende Halter hat eine Rechtspflicht, die Unfallflucht des Fahrers zu verhindern.

Er muss alles ihm Zumutbare unternehmen, beispielsweise

  • den Fahrer zum Anhalten auffordern
  • ggf. Polizei informieren
  • deutlich widersprechen

Unterlässt er dies, kann er wegen Beihilfe durch Unterlassen bestraft werden.
(BGHSt 18, 7; OLG Köln NZV 1992, 80)

Wann ist die Fahrerflucht „beendet“?

Die Flucht dauert an, bis der Fahrer sich endgültig der Feststellung entzogen hat.
Beispiel: Verstecken im Gebüsch = Flucht dauert noch an.
(OLG Karlsruhe NZV 2018, 43)

In dieser Zeit kann auch der Beifahrer noch eingreifen – oder sich strafbar machen.

Was ist erlaubt?

  • Ein neutraler Mitfahrer ohne Unfallbeteiligung, der
  • keine Förderung der Flucht und
  • kein Vertuschen, kein Schweigen bei Nachfrage begeht

Darf den Unfallort verlassen, ohne Strafe.

Wichtig: Beifahrer sind keinesfalls „passive Zuschauer“.

Sie können sich strafbar machen durch:

  • Aufforderung oder Unterstützung zur Flucht
  • Verschweigen oder Vertuschen (Strafvereitelung)
  • Unterlassen der Verhinderung (bei Fahrzeughalter)
  • Fahrzeughalter als Mitfahrer haben die strengsten Pflichten!

Mein Rat als Fachanwalt für Verkehrsrecht

Wenn Sie in eine Unfallsituation geraten, gilt:

  • Ruhe bewahren
  • Keine Flucht unterstützen
  • Bei Unsicherheit lieber bleiben und rechtlichen Rat einholen

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