Fahrerflucht gehört zu den häufigsten Delikten im Straßenverkehr. Vielen Verkehrsteilnehmern ist jedoch nicht bewusst, welche dramatischen strafrechtlichen Konsequenzen ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort haben kann – insbesondere dann, wenn Menschen verletzt oder gar getötet werden.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt: Unter bestimmten Umständen kann Fahrerflucht sogar den Tatbestand eines versuchten Tötungsdelikts erfüllen. Damit bewegt sich das Verhalten weit jenseits einer „bloßen Verkehrsstraftat“ und kann zu erheblichen Freiheitsstrafen führen.
Im Oktober 2023 kam es auf der A33 zu einem tödlichen Verkehrsunfall. Ein 30-jähriger Autofahrer bedrängte seinen Vordermann mit Fernlicht, schlingerte hinter ihm hin und her und wollte ihn offenbar „maßregeln“. Schließlich schnitt er das Fahrzeug so abrupt, dass es die Kontrolle verlor, über die Leitplanke flog, sich überschlug und gegen einen Baum prallte. Der Beifahrer des Fahrzeugs kam ums Leben, der Fahrer erlitt schwere Verletzungen.
Das Landgericht Osnabrück verurteilte den aggressiven Autofahrer im Juni 2024 wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Der Vorwurf eines vorsätzlichen Tötungsdelikts wurde abgelehnt.
Der Fall ging in Revision bis zum Bundesgerichtshof. Dieser bestätigte die Beurteilung des Landgerichts, dass beim Schneidemanöver kein Tötungsvorsatz vorlag. Zwar war das Verhalten hochgradig rücksichtslos, doch die Richter sahen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Tod des Beifahrers billigend in Kauf nahm. Ein wichtiges Argument: Der Fahrer selbst hätte bei einer Kollision schwer verletzt oder getötet werden können – eine bewusste Selbstgefährdung spricht regelmäßig gegen Vorsatz.
Anders beurteilte der BGH jedoch die anschließende Fahrerflucht. Das Landgericht habe hier nicht ausreichend geprüft, ob der Angeklagte in diesem Moment von schweren Verletzungen oder gar Todesfolgen beim Unfallgegner ausgegangen sein könnte.
Der BGH stellte klar: Nur weil beim Fahrmanöver kein Tötungsvorsatz vorlag, bedeutet das nicht automatisch, dass dieser auch bei der Flucht ausgeschlossen war. Die Situation sei neu – und damit müsse auch das Vorstellungsbild des Täters neu bewertet werden.
Juristisch interessant ist die Frage, wie aus einer Fahrerflucht ein versuchtes Tötungsdelikt werden kann. Die Antwort liegt im Unterlassen.
Wer einen Unfall verursacht, muss Hilfe leisten, die Polizei informieren und am Unfallort bleiben. Tut er das nicht, obwohl er erkennt, dass Menschen schwer verletzt sein könnten, und nimmt er deren Tod billigend in Kauf, kann dies als Tötungsvorsatz durch Unterlassen gewertet werden.
Entscheidend ist dabei das innere Vorstellungsbild:
In solchen Fällen ist die Grenze zur vorsätzlichen Tötung überschritten – selbst wenn der eigentliche Unfall zunächst nur fahrlässig verursacht wurde.
Was Verkehrsteilnehmer wissen sollten
„Fahrerflucht ist kein Bagatelldelikt, sondern eine ernste Verkehrsstraftat. Der aktuelle BGH-Beschluss macht deutlich, dass in Extremfällen sogar ein versuchtes Tötungsdelikt in Betracht kommt. Mein Rat: Bleiben Sie immer am Unfallort, leisten Sie Hilfe und holen Sie die Polizei. Alles andere bringt nicht nur Menschenleben, sondern auch die eigene Freiheit in Gefahr.“
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