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Fahrerflucht und Tötungsvorsatz: Neue Dimensionen im Verkehrsrecht

Fahrerflucht gehört zu den häufigsten Delikten im Straßenverkehr. Vielen Verkehrsteilnehmern ist jedoch nicht bewusst, welche dramatischen strafrechtlichen Konsequenzen ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort haben kann – insbesondere dann, wenn Menschen verletzt oder gar getötet werden.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt: Unter bestimmten Umständen kann Fahrerflucht sogar den Tatbestand eines versuchten Tötungsdelikts erfüllen. Damit bewegt sich das Verhalten weit jenseits einer „bloßen Verkehrsstraftat“ und kann zu erheblichen Freiheitsstrafen führen.

Der Fall A33: Aggressives Fahrmanöver mit tödlichem Ausgang

Im Oktober 2023 kam es auf der A33 zu einem tödlichen Verkehrsunfall. Ein 30-jähriger Autofahrer bedrängte seinen Vordermann mit Fernlicht, schlingerte hinter ihm hin und her und wollte ihn offenbar „maßregeln“. Schließlich schnitt er das Fahrzeug so abrupt, dass es die Kontrolle verlor, über die Leitplanke flog, sich überschlug und gegen einen Baum prallte. Der Beifahrer des Fahrzeugs kam ums Leben, der Fahrer erlitt schwere Verletzungen.
Das Landgericht Osnabrück verurteilte den aggressiven Autofahrer im Juni 2024 wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Der Vorwurf eines vorsätzlichen Tötungsdelikts wurde abgelehnt.

BGH: Kein Tötungsvorsatz beim Schneidemanöver – aber bei der Flucht?

Der Fall ging in Revision bis zum Bundesgerichtshof. Dieser bestätigte die Beurteilung des Landgerichts, dass beim Schneidemanöver kein Tötungsvorsatz vorlag. Zwar war das Verhalten hochgradig rücksichtslos, doch die Richter sahen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Tod des Beifahrers billigend in Kauf nahm. Ein wichtiges Argument: Der Fahrer selbst hätte bei einer Kollision schwer verletzt oder getötet werden können – eine bewusste Selbstgefährdung spricht regelmäßig gegen Vorsatz.
Anders beurteilte der BGH jedoch die anschließende Fahrerflucht. Das Landgericht habe hier nicht ausreichend geprüft, ob der Angeklagte in diesem Moment von schweren Verletzungen oder gar Todesfolgen beim Unfallgegner ausgegangen sein könnte.
Der BGH stellte klar: Nur weil beim Fahrmanöver kein Tötungsvorsatz vorlag, bedeutet das nicht automatisch, dass dieser auch bei der Flucht ausgeschlossen war. Die Situation sei neu – und damit müsse auch das Vorstellungsbild des Täters neu bewertet werden.

Warum Fahrerflucht mehr als ein „Kavaliersdelikt“ ist

Viele Verkehrsteilnehmer unterschätzen die rechtlichen Folgen einer Fahrerflucht. Schon bei Sachschäden drohen Geldstrafen, Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis. Wenn jedoch Menschen verletzt oder gar getötet werden, können die Konsequenzen gravierend sein:
  • Fahrerflucht bei Personenschaden: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
  • Fahrerflucht mit Todesfolge: Kombination mit fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung mit Todesfolge, Freiheitsstrafen im mehrjährigen Bereich
  • Fahrerflucht mit (versuchtem) Tötungsvorsatz: Einordnung als Totschlag oder Mordversuch möglich – Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bis hin zu lebenslanger Haft
    Der aktuelle BGH-Beschluss zeigt, dass Gerichte bei Fahrerflucht zunehmend genau prüfen, ob durch das Unterlassen von Hilfe oder das Verlassen des Unfallortes nicht der Tod anderer billigend in Kauf genommen wurde.

Tötungsvorsatz durch Unterlassen – wie ist das möglich?

Juristisch interessant ist die Frage, wie aus einer Fahrerflucht ein versuchtes Tötungsdelikt werden kann. Die Antwort liegt im Unterlassen.
Wer einen Unfall verursacht, muss Hilfe leisten, die Polizei informieren und am Unfallort bleiben. Tut er das nicht, obwohl er erkennt, dass Menschen schwer verletzt sein könnten, und nimmt er deren Tod billigend in Kauf, kann dies als Tötungsvorsatz durch Unterlassen gewertet werden.
Entscheidend ist dabei das innere Vorstellungsbild:

  • Hat der Fahrer erkannt, dass Lebensgefahr bestand?
  • Hat er trotzdem bewusst keine Hilfe geleistet?
  • Hat er sich mit der Möglichkeit abgefunden, dass ein Mensch stirbt?

In solchen Fällen ist die Grenze zur vorsätzlichen Tötung überschritten – selbst wenn der eigentliche Unfall zunächst nur fahrlässig verursacht wurde.

Was Verkehrsteilnehmer wissen sollten

  • Immer anhalten: Wer in einen Unfall verwickelt ist, muss sofort stoppen.
  • Unfallstelle sichern: Warnblinker einschalten, Warndreieck aufstellen.
  • Erste Hilfe leisten: Bei Verletzten sind sofort Rettungsmaßnahmen einzuleiten.
  • Polizei informieren: Den Unfall unbedingt melden – auch bei Bagatellschäden.
  • Keine Flucht: Wer sich unerlaubt entfernt, macht sich strafbar und riskiert im Ernstfall eine Haftstrafe.

Fazit von Fachanwalt Oliver Schüler

„Fahrerflucht ist kein Bagatelldelikt, sondern eine ernste Verkehrsstraftat. Der aktuelle BGH-Beschluss macht deutlich, dass in Extremfällen sogar ein versuchtes Tötungsdelikt in Betracht kommt. Mein Rat: Bleiben Sie immer am Unfallort, leisten Sie Hilfe und holen Sie die Polizei. Alles andere bringt nicht nur Menschenleben, sondern auch die eigene Freiheit in Gefahr.“


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