Der Gesetzgeber kennt keinen Bagatellschaden, dass heißt, wer sich von einem Unfallort entfernt begeht immer Unfallflucht. Aber bei geringer Schadenhöhe droht Ihnen in der Regel nur eine geringe Geldstrafe. Unter Umständen können Sie eine Strafe durch eine Selbstanzeige mildern.
Genau genommen nein. Sie dürfen lediglich bei völlig belanglosen Schäden den Ort des Geschehens verlassen. Als belanglos zählt ein Schaden wenn man davon ausgehen kann, dass die geschädigte Person vernünftigerweise nicht vor Gericht geht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie einen kleinen Lackschaden an eine Verbeulten Autotür hinterlassen.
Aber Vorsicht: Sie können nie sicher sein, dass der geschädigte einen Schaden als belanglos einstuft. Für den Gesetzgeber zählt ausschließlich die Meinung des Geschädigten.
Wichtig: Die genannten Beträge sind nicht gesetzlich verankert. Auch ist es schwierig die Höhe eines Schadens einzustufen. Ein Kratzer beispielsweise in der Tür eines Luxuswagens mit neuwertiger Speziallackierung kann durchaus 600 Euro bei weitem übersteigen.
Tatsache ist, dass das Gesetz bei einer sogenannten „tätigen Reue“ gemäß § 142 Abs. 4 StGB eine Milderung der Strafe vorsieht. Diese Option ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
Denken Sie daran, generell lediglich Ihre Personalien anzugeben und zu erwähnen, dass Sie an dem Unfall beteiligt sind. Wenden Sie sich auf jeden Fall auch an mich, bevor Sie sich im Detail zu Tat äußern, insbesondere bevor Sie eine Selbstanzeige machen.
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