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Fahrerflucht nach Bagatellschaden

Der Gesetzgeber kennt keinen Bagatellschaden, dass heißt, wer sich von einem Unfallort entfernt begeht immer Unfallflucht. Aber bei geringer Schadenhöhe droht Ihnen in der Regel nur eine geringe Geldstrafe. Unter Umständen können Sie eine Strafe durch eine Selbstanzeige mildern.

Gibt es eine Bagatellgrenze?

Genau genommen nein. Sie dürfen lediglich bei völlig belanglosen Schäden den Ort des Geschehens verlassen. Als belanglos zählt ein Schaden wenn man davon ausgehen kann, dass die geschädigte Person vernünftigerweise nicht vor Gericht geht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie einen kleinen Lackschaden an eine Verbeulten Autotür hinterlassen.

Aber Vorsicht: Sie können nie sicher sein, dass der geschädigte einen Schaden als belanglos einstuft. Für den Gesetzgeber zählt ausschließlich die Meinung des Geschädigten.

Schadenhöhe und Strafmaß

  • Üblicherweise betrachten die Gerichte einen Schaden bis zu einer Höhe von 600 Euro als gering. Sie müssen lediglich mit einer Geldstrafe rechnen.
  • Bei einem höheren Schaden dessen Höhe aber nicht 1.300 Euro übersteigt droht eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalt) sowie zwei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Es kann auch ein bis zu dreimonatiges Fahrverbot verhängt werden.
  • Wenn der Schaden 1.300 Euro übersteigt liegt ein bedeutenden Schaden vor. Es drohen drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe sowie eine Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate.

Wichtig: Die genannten Beträge sind nicht gesetzlich verankert. Auch ist es schwierig die Höhe eines Schadens einzustufen. Ein Kratzer beispielsweise in der Tür eines Luxuswagens mit neuwertiger Speziallackierung kann durchaus 600 Euro bei weitem übersteigen.

Ist eine Selbstanzeige sinnvoll?

Tatsache ist, dass das Gesetz bei einer sogenannten „tätigen Reue“ gemäß § 142 Abs. 4 StGB eine Milderung der Strafe vorsieht. Diese Option ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  • Es muss sich um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs handeln, beispielsweise auf einem Supermarkt-Parkplatz.
  • Sie müssen sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei oder dem Geschädigten melden.
  • Es darf kein bedeutender Sachschaden entstanden sein, die Schadenhöhe muss also weniger als 1.300 € betragen.
  • Die Selbstanzeige muss freiwillig erfolgen, das heißt es wird noch nicht gegen Sie ermittelt.

Mein Rat als Fachanwalt

Gehen Sie nie davon aus dass ein Schaden unbedeutend ist und verhalten Sie sich korrekt.
  1. Wenn Sie den Eigentümer des beschädigten Autos nicht vor Ort ermitteln können warten Sie mindestens 30 Minuten am Ort des Geschehens. ob er sich bei Ihnen meldet.
  2. Versuchen Sie aktive ihn zu finden. Bei einem Unfall auf einem Supermarktplatz beispielsweise können Sie den Halter des Wagens ausrufen lassen.
  3. Wenn diese Schritt zu einem Erfolg führen rufen Sie die Polizei, um den Unfall zu melden.
  4. Nur wenn Sie die Polizei nicht rufen können, fahren Sie zur nächsten Polizeidienststelle um ihn zu melden.

Denken Sie daran, generell lediglich Ihre Personalien anzugeben und zu erwähnen, dass Sie an dem Unfall beteiligt sind. Wenden Sie sich auf jeden Fall auch an mich, bevor Sie sich im Detail zu Tat äußern, insbesondere bevor Sie eine Selbstanzeige machen.


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