Der Vorwurf der Fahrerflucht – juristisch „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB) – zählt zu den schwerwiegendsten Verkehrsdelikten. Schon bei einem vermeintlich kleinen Blechschaden drohen Geldstrafen, Fahrverbote oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Dabei handelt es sich häufig um Situationen, die Missverständnissen, Schock oder Unwissen geschuldet sind – nicht um vorsätzliches Fehlverhalten.
Ein erfahrener Verteidiger wie Fachanwalt Oliver Schüler aus Berlin kann in solchen Fällen entscheidend dazu beitragen, den Schaden zu begrenzen oder den Tatvorwurf vollständig zu entkräften. Im Folgenden erfahren Sie, welche Verteidigungsstrategien beim Vorwurf der Fahrerflucht in Betracht kommen und warum anwaltliche Unterstützung unverzichtbar ist.
Gemäß § 142 StGB macht sich strafbar, wer nach einem Unfall im Straßenverkehr den Unfallort verlässt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten oder der Polizei:
Entscheidend ist dabei, dass ein „fremder Schaden“ entstanden ist. Schon Kratzer oder kleinere Dellen können als „fremder Sachschaden“ gelten. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen großen und kleinen Unfällen – und genau darin liegt die Gefahr: Auch ein unbemerkter Parkrempler kann strafrechtliche Folgen haben.
Je nach Schwere des Falls drohen folgende Sanktionen:
Besonders relevant ist § 69 StGB: Liegt ein sogenannter „bedeutender Fremdschaden“ (aktuell ab etwa 1.300 €) vor, entzieht das Gericht regelmäßig die Fahrerlaubnis. Schon der Verlust des Führerscheins für einige Monate kann für Berufstätige gravierende Folgen haben.
h2. Typische Fehler, die zur Anzeige führen
In der Praxis sind viele Fälle von Fahrerflucht keine absichtlichen Taten, sondern entstehen aus Unsicherheit oder Unwissen. Häufige Situationen:
Doch das Gesetz verlangt ein „berechtigtes und angemessenes Warten“ – in der Regel mindestens 20–30 Minuten, je nach Ort, Tageszeit und Situation. Erfolgt danach keine Meldung bei der Polizei, droht eine Anzeige wegen Fahrerflucht.
Der wichtigste Rat von Rechtsanwalt Schüler:
„Schweigen Sie – machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben.“
Viele Mandanten belasten sich selbst, weil sie aus Angst oder Schock versuchen, den Vorfall zu erklären. Jede unbedachte Aussage – selbst gegenüber der Polizei – kann später gegen Sie verwendet werden.
Ein Anwalt beantragt zunächst Akteneinsicht, um die Beweislage zu prüfen: Gibt es Zeugen? Videoaufnahmen? Lackspuren? Erst dann lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll oder riskant ist.
Ein zentraler Ansatz der Verteidigung ist die Frage nach dem Vorsatz. Der Straftatbestand der Fahrerflucht erfordert, dass der Fahrer wusste oder billigend in Kauf nahm, dass ein Unfall stattgefunden hat.
War der Schaden minimal oder akustisch nicht wahrnehmbar, kann argumentiert werden, dass der Betroffene den Unfall schlicht nicht bemerkt hat. Dies ist keine Ausrede, sondern ein rechtlich anerkannter Verteidigungsansatz.
Ein erfahrener Anwalt kann durch technische Gutachten oder Zeugenaussagen belegen, dass ein durchschnittlicher Fahrer den Anstoß unter den gegebenen Umständen nicht hätte wahrnehmen müssen – etwa bei starkem Verkehrslärm, Regen oder Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht.
Das Strafgesetzbuch kennt den Grundsatz der tätigen Reue. Wer den Unfallort zwar verlassen, den Vorfall aber unverzüglich nachträglich meldet, kann unter Umständen straffrei ausgehen oder eine deutliche Strafmilderung erreichen.
Wichtig ist, dass die Meldung „unverzüglich“ erfolgt – also ohne schuldhaftes Zögern, idealerweise innerhalb von 24 Stunden.
Dieser Weg steht allerdings nur bei geringfügigen Sachschäden offen, etwa bei Parkunfällen oder kleinen Lackkratzern.
Ich helfe Ihnen dabei, die Meldung rechtssicher zu formulieren und die Fristen zu wahren. Eine unüberlegte Selbstanzeige ohne anwaltliche Abstimmung kann dagegen kontraproduktiv sein.
In vielen Fällen basiert der Vorwurf auf Indizien – etwa Farbspuren, Zeugenaussagen oder Halterfeststellungen. Doch nicht jeder Halter ist automatisch der Fahrer, und nicht jede Spur beweist eine Verursachung.
Ein Fachanwalt kann:
Fehlen eindeutige Beweise, kann das Verfahren mangels Tatnachweis eingestellt werden – ein Erfolg, der ohne juristische Expertise kaum erreichbar ist.
Auch wenn die Beweislage ungünstig erscheint, lässt sich oft noch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO erreichen. Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte den Schaden freiwillig reguliert und eine Geldauflage zahlt. Diese Lösung hat den großen Vorteil, dass keine Verurteilung erfolgt und der Führerschein meist erhalten bleibt.
Ich verhandle dafür mit der Staatsanwaltschaft und präsentiere den Mandanten als einsichtigen, verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmer – ein entscheidender Faktor für eine wohlwollende Entscheidung.
Selbst bei einer Verurteilung kann unter bestimmten Umständen der Entzug der Fahrerlaubnis vermieden werden.
Hierzu prüft der Anwalt:
Ziel ist es, die Tat als minder schweren Fall einstufen zu lassen – oft mit Erfolg, insbesondere bei Ersttätern.
Ein Verfahren wegen Fahrerflucht kann existenzielle Folgen haben – nicht nur juristisch, sondern auch beruflich und persönlich.
Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht:
Die Erfahrung zeigt: Frühzeitige anwaltliche Beratung kann den Unterschied zwischen einer milden Einstellung und einem langwierigen Strafverfahren bedeuten.
Der Vorwurf der Fahrerflucht trifft viele Menschen völlig unerwartet. Doch nicht jede Fahrt vom Unfallort ist strafbar, und nicht jeder Vorwurf führt zwangsläufig zu einer Verurteilung.
Mit einer fundierten rechtlichen Strategie lassen sich Missverständnisse aufklären, Strafen reduzieren und die Fahrerlaubnis retten.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht berate ich Sie umfassend, vertrete Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft und sorge dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – kompetent, erfahren und engagiert.
Kontaktieren Sie mich frühzeitig – bevor aus einem Missverständnis ein Führerscheinverlust wird.
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Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Schüler gehört das zweite Jahr in Folge zu den besten Unternehmen auf Trustlocal. Dies basiert auf der Anzahl der Bewertungen im letzten Jahr und darauf, wie gut ich auf Anfragen reagiere.