Zunächst sollen sie wissen, dass es im Strafgesetz* keine Unfall- oder Fahrerflucht* gibt, der Gesetzgeber spricht vom unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Das betrifft nicht nur Fahrer von Fahrzeugen, die an einem Unfall beteiligt sind, sondern auch Zeugen. Ich möchte darauf hinweisen, dass es eine Vorstellungspflicht gibt. Sie müssen sich also selbst melden, wenn Sie an einem Unfall beteiligt sind. Auch ein Zeuge ist in den Sinn ein Beteiligter.
Sie müssen aber keine Aussage bei der Polizei machen, allerdings sind Sie zu Angaben über Ihre Person verpflichtet. Neben Sie diese Pflicht ernst, denn Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt. Die Folgen einer Unfallflucht sind schwerwiegend, da harte Strafen drohen.
Natürlich kann es Gründe geben einen Unfallort zu verlassen, beispielsweise. Sie dürfen beispielsweise nach einem “Parkrempler” auf einem Supermarktparkplatz an die Information gehen, um den Halter des beschädigten Fahrzeugs ausrufen zu lassen.
Auch bei einem Bagatellschaden drohen hohe Strafen. Der Gesetzgeber definiert genau, wann eine Unfallflucht vorliegt.
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Sie können die strafrechtlichen Folgen mildern, wenn Sie sich selbst stellen.
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Es gibt Ausnahmen, die Ihnen gestatten einen Unfallort sofort zu verlassen.
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Der Gesetzgeber spricht im § 142 Strafgesetzbuch vom unerlaubten Entfernen vom Unfallort, denn der Paragraf betrifft grundsätzlich alle, die am Unfall beteiligt sind. Im Satz 5 heißt es wörtlich
bq. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Das kann sich auch auf Beifahrer und Zeugen ausweiten, wenn diese eventuell durch ihr Verhalten den Unfall mit verursacht haben.
Die Höhe der Strafe bei Fahrerflucht hängt von der Schwere des Schadens ab. Üblicherweise gilt;
Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt zunächst den Schaden des Unfallopfers. Sie holt sich üblicherweise das Geld vom Verursacher bis zu einem Betrag von 5.000 Euro zurück. Bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss kann sie bis zu 10.000 Euro zurück verlangen.
Die Übernahmen des eigenen Schadens am Auto wird von der Vollkasko in der Regel verweigert.
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