Viele Menschen sind überrascht, wenn sie erfahren, dass ein kleiner Rempler auf dem Parkplatz keine Straftat sein muss – das anschließende Wegfahren jedoch sehr wohl. Die Ursache dafür liegt tief im deutschen Strafrecht verankert und wird im Alltag häufig missverstanden.
Damit wird klar: Nicht der Unfall ist in vielen Fällen strafbar, sondern das Verhalten danach.
Ein Großteil aller Unfälle geschieht fahrlässig – also ohne Absicht. Ein Moment der Unachtsamkeit reicht aus:
Für die strafrechtliche Bewertung gilt ein zentraler Grundsatz:
Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht.
Und genau hier liegt der entscheidende Punkt:
Bei der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bestraft das Gesetz nur Vorsatz. Das bedeutet:
Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist keine Straftat.
Wer also versehentlich ein anderes Auto beschädigt, begeht keine Straftat, solange kein Vorsatz besteht. Juristisch relevant wird der Vorfall meist nur zivilrechtlich – etwa durch Schadensersatzforderungen an die Haftpflichtversicherung.
Ganz anders sieht es aus, sobald eine Person den Unfallort verlässt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dieses Verhalten ist in § 142 StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt – und das aus gutem Grund.
Das Entfernen vom Unfallort ist immer eine bewusste Entscheidung.
Während der Unfall selbst nicht beabsichtigt war, ist das Wegfahren immer ein vorsätzliches Handeln. Man entscheidet sich aktiv dafür,
Genau dieses vorsätzliche Verhalten macht die Fahrerflucht zur Straftat – unabhängig davon, wie klein der Schaden ist.
Würde das Verlassen des Unfallorts nicht strafbar sein, wären diese Rechte kaum durchsetzbar.
Gerade bei Bagatellschäden herrscht große Unsicherheit. Viele denken:
„Es war doch nur ein kleiner Kratzer – warum soll das eine Straftat sein?“
Das Missverständnis entsteht, weil man intuitiv davon ausgeht, dass die Strafbarkeit am Schaden hängt.
Tatsächlich orientiert sich die Strafbarkeit hier aber am Verhalten nach dem Unfall.
Der Gesetzgeber schützt damit die Interessen des Geschädigten:
Ein weiterer Punkt führt häufig zu Verwirrung:
Was passiert, wenn jemand den Unfall wirklich nicht bemerkt hat?
Die Rechtsprechung ist hier klar:
Wer einen Unfall objektiv nicht wahrgenommen hat, kann keine Fahrerflucht begehen.
Denn der Vorsatz bezieht sich auf das bewusste Entfernen vom Unfallort. Wird der Anstoß weder gehört noch gespürt, fehlt dieser Vorsatz – und damit die strafrechtliche Grundlage.
Allerdings prüfen Gerichte streng, ob das „Nichtbemerken“ glaubhaft und realistisch ist. Gerade bei größeren Schäden wird es schwierig, dies überzeugend darzustellen.
Je nach Schadenshöhe und Situation drohen:
Bei hohen Sachschäden oder Verletzten verschärft sich die Situation zusätzlich.
Ein Unfall ist in den meisten Fällen eine fahrlässige Handlung – und damit nicht strafbar.
Doch das anschließende Entfernen vom Unfallort erfolgt immer vorsätzlich und verhindert wichtige Feststellungen für den Geschädigten. Genau aus diesem Grund ist Fahrerflucht nach § 142 StGB eine eigenständige und ernstzunehmende Straftat.
Wer nach einem Unfall stehen bleibt, sich meldet oder die Polizei ruft, handelt also nicht nur korrekt – sondern schützt sich selbst vor erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen.
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