Wer im Straßenverkehr mit einem Vorwurf konfrontiert wird – sei es nach einer Verkehrskontrolle, einem Anhörungsbogen oder einer Vorladung – steht schnell unter Druck. Viele Betroffene reagieren spontan, wollen sich erklären oder den Verdacht sofort ausräumen. Doch genau hier entstehen oft rechtliche Risiken. Als Beschuldigter im Verkehrsrecht haben Sie klare Rechte, aber auch Fallstricke, die Sie kennen sollten. Im Folgenden erfahren Sie, welches Verhalten sinnvoll ist und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.
Ein zentraler Grundsatz im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht lautet: Niemand muss sich selbst belasten. Als Beschuldigter dürfen Sie den Vorwurf bestreiten – auch vollständig.
Das bedeutet:
Sie müssen weder zugeben, gefahren zu sein, noch erklären, wie es zu dem Vorfall gekommen ist. Selbst wenn die Polizei davon ausgeht, dass Sie der Fahrer waren, liegt die Beweislast bei den Behörden. Es ist nicht Ihre Aufgabe, Ihre Unschuld zu beweisen.
Viele Betroffene glauben, ein Schweigen wirke verdächtig. Juristisch ist das jedoch unbegründet. Das Recht zu schweigen ist ein elementares Verteidigungsrecht und darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden.
Während Sie die Tat bestreiten dürfen, gilt eine wichtige Grenze:Sie dürfen keinen anderen bewusst falsch belasten.
Ein Beispiel:
Wenn Sie erklären, Sie seien nicht gefahren, sondern Ihr Bruder, und später stellt sich heraus, dass dieser nachweislich gar nicht vor Ort gewesen sein kann, geraten Sie selbst in Schwierigkeiten. Dann kann der Vorwurf einer falschen Verdächtigung oder sogar einer Strafvereitelung im Raum stehen.
Anders sieht es aus, wenn Sie lediglich angeben, nicht gefahren zu sein oder sich nicht sicher sind, wer gefahren ist. Solche Angaben sind zulässig. Problematisch wird es erst, wenn Sie eine konkrete Person benennen, obwohl Sie wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass dies nicht stimmt.
Nicht jede ungenaue oder später korrigierte Angabe führt automatisch zu rechtlichen Konsequenzen.
Unproblematisch ist zum Beispiel:
Sie sagen, Sie seien an dem Tag auf dem Geburtstag Ihrer Tochter gewesen und nicht gefahren. Stellt sich später heraus, dass Sie sich im Datum geirrt haben, droht in der Regel keine Strafbarkeit. Solche Irrtümer kommen vor.
Gefährlich wird es jedoch, wenn Sie bewusst eine falsche Geschichte konstruieren oder eine andere Person benennen, um sich selbst zu entlasten. Dann kann aus einem Verkehrsdelikt schnell ein strafrechtliches Verfahren wegen* falscher Verdächtigung* entstehen – mit deutlich gravierenderen Folgen als der ursprüngliche Vorwurf.
Eine oft unterschätzte Konstellation ist folgende:
Sie geben wahrheitsgemäß an, wer gefahren ist. Diese Person bestreitet es jedoch später – und es lässt sich nicht eindeutig beweisen, wer tatsächlich am Steuer saß.
In solchen Situationen geraten Sie unter Umständen selbst in eine schwierige Lage. Die Behörden prüfen dann häufig, ob Ihre Angaben glaubwürdig sind oder ob Sie möglicherweise versuchen, die Verantwortung abzuschieben. Wenn der benannte Fahrer ein scheinbar stichhaltiges Alibi präsentiert, kann dies zu erheblichen Beweisproblemen führen.
Deshalb sollte jede Aussage zur Fahrerfrage gut überlegt sein.Ohne rechtliche Beratung kann eine ehrliche und spontane Aussage unerwartete Folgen haben.
Wenn Sie von der Polizei angehalten werden, gilt:
Sie müssen nur wenige Angaben machen:
Darüber hinaus sind Sie nicht verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Sie müssen weder erklären, wohin Sie unterwegs waren, noch ob Sie etwas getrunken haben, noch wer das Fahrzeug zuvor genutzt hat.
Eine sachliche und rechtlich sichere Antwort kann lauten:
„Ich mache von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.“
Das ist höflich, eindeutig und vollkommen zulässig.
Viele Betroffene sind verunsichert, wenn sie eine Vorladung zur Polizei erhalten.
Hier gilt:
Etwas anderes gilt nur, wenn die Vorladung ausdrücklich von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht angeordnet wurde. Dann besteht in der Regel eine Pflicht zu erscheinen – allerdings nicht zwingend, sich selbst zu belasten.
Vor Gericht müssen Sie zwar erscheinen, haben aber weiterhin das Recht zu schweigen, sofern Sie Beschuldigter sind.
In der Praxis erleben viele Betroffene, dass Beamte versuchen, eine Aussage zu erreichen. Häufig fallen Sätze wie:
Solche Formulierungen können einschüchternd wirken. Juristisch ändern sie jedoch nichts an Ihrem Recht zu schweigen.
Eine sinnvolle und ruhige Antwort lautet:
„Ich möchte mich zunächst anwaltlich beraten lassen und mache daher von meinem Schweigerecht Gebrauch.“
Damit signalisieren Sie Kooperationsbereitschaft, ohne sich selbst zu belasten.
Diese Sorge ist verständlich, aber rechtlich unbegründet. Das Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Viele erfolgreiche Verteidigungen im Verkehrsrecht beruhen gerade darauf, dass Beschuldigte frühzeitig keine unüberlegten Aussagen gemacht haben.
Tatsächlich entstehen die meisten Probleme nicht durch Schweigen, sondern durch spontane Erklärungen, widersprüchliche Aussagen oder gut gemeinte Rechtfertigungen.
Bereits im frühen Stadium eines Verfahrens lassen sich oft entscheidende Weichen stellen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann:
Gerade bei Fahrerfragen, Alkohol- oder Geschwindigkeitsvorwürfen kann eine professionelle Verteidigung entscheidend sein.
Als Beschuldigter im Verkehrsrecht haben Sie weitreichende Rechte. Sie dürfen die Tat bestreiten, müssen sich nicht selbst belasten und sind nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei Aussagen zu machen. Problematisch wird es vor allem dann, wenn vorschnell falsche Angaben gemacht oder andere Personen zu Unrecht belastet werden.
Das wichtigste Prinzip lautet daher:
Erst nachdenken, dann reden – und im Zweifel zunächst gar nichts sagen.
Eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht schützt Sie vor unnötigen Risiken und sorgt dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
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