Fahrerflucht – juristisch korrekt als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezeichnet – zählt zu den häufigsten und zugleich folgenreichsten Verkehrsdelikten in Deutschland. Nach meiner Einschätzung als Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin, steckt hinter Fahrerflucht nur selten reine Böswilligkeit. Viel häufiger sind es psychologische, situative oder rechtliche Fehlannahmen, die Betroffene zu dieser Entscheidung verleiten. Im Folgenden werden die wichtigsten Gründe, die auch strafmildernd wirken können, stelle ist im Fogenden systematisch dar.
Der häufigste Auslöser ist Angst. Viele Unfallbeteiligte fürchten empfindliche Strafen – insbesondere, wenn sie glauben, selbst Schuld am Unfall zu sein. Diese Sorge verstärkt sich, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, etwa:
Paradoxerweise verschärft das Wegfahren die Lage erheblich: Während ein Unfall mit geringem Sachschaden oft glimpflich ausgeht, drohen bei Fahrerflucht Geld- oder Freiheitsstrafen, Punkte in Flensburg sowie der Entzug der Fahrerlaubnis. Es versteht sich von selbst, dass diese Gründe auf keinen Fall als mildernde Umstände gewertet werden.
Ein weiterer häufiger Grund ist die Fehleinschätzung des Unfallgeschehens. Viele Betroffene gehen davon aus, dass:
Rechtlich ist das ein Irrtum. Bereits kleinste Lackkratzer können als Sachschaden gelten. Wer den Unfallort verlässt, ohne die Feststellung der Personalien zu ermöglichen oder angemessen zu warten, erfüllt unter Umständen bereits den Tatbestand der Fahrerflucht.
Wer aber glaubhaft machen kann, dass er davon ausging, dass kein Schaden entstanden sei, kann auf Milde hoffen.
Unfälle passieren unerwartet und können zu einer akuten Schockreaktion führen. In solchen Momenten handeln Menschen nicht rational. Typische Reaktionen sind:
Gerade bei unerfahrenen Fahrern oder nach einem lauten Knall kann es zu Kurzschlussreaktionen kommen, die später bereut werden. Je nach schwere des Schockzustandes, kann dieser Umstand strafmildernd wirken.
Ein nicht zu unterschätzender Faktor ist mangelnde Rechtskenntnis. Vielen Verkehrsteilnehmern ist nicht bewusst:
Unwissenheit schützt jedoch nicht vor Strafe. Wer unsicher ist, sollte grundsätzlich am Unfallort bleiben und die Polizei informieren. Allerdings gibt es im Hinblick auf die erforderliche Wartezeit einen Ermessensspielraum.
Manche Fahrer entfernen sich vom Unfallort, weil sie unter starkem Zeitdruck stehen – etwa auf dem Weg zur Arbeit, zu einem wichtigen Termin oder weil Kinder abgeholt werden müssen. Der Gedanke „Ich melde mich später“ ist juristisch problematisch und wird nur in engen Ausnahmefällen akzeptiert.
Milde können Sie kaum erwarten, wenn es lediglich um eine Verspätung am Arbeitsplatz geht. Sie können ehe Verständnis erwarten, wenn die gesundheit oder das Leben eines Menschen davon abhängt, dass Sie pünktlich erscheinen.
Auch emotionale Faktoren spielen eine Rolle:
Diese Emotionen können rationales Handeln überlagern und zu falschen Entscheidungen führen.Panik kann durchaus als mildernder Umstand gelten, wie bei der Schockreaktion dargelegt. Scham und Schuldgefühle wird kaum ein Richter als mildernden Umstand ansehen. Alles was auf Wut als Ursache hindeutet wird eher starverschärfend gewertet. Eine Aussage wie “Der ist je selber Schuld, dass ich ihn angefahren habe“ist daher sehr bedenklich.
Fahrerflucht ist selten das Ergebnis einer wohlüberlegten Entscheidung. Häufig handelt es sich um eine Mischung aus Angst, Überforderung und Fehleinschätzung der rechtlichen Lage. Aus verkehrsrechtlicher Sicht gilt jedoch: Das Verlassen des Unfallortes verschärft die Konsequenzen fast immer erheblich. Wer in einen Unfall verwickelt ist, sollte Ruhe bewahren, vor Ort bleiben und die notwendigen Feststellungen ermöglichen. Frühzeitige rechtliche Beratung kann im Ernstfall entscheidend sein.
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