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Unfallflucht – Führerschein weg?

Der Staatsanwalt geht von Vorsatz aus, in Wirklichkeit geschieht die Fahrerflucht meistens aus einem spontanen Impuls. Später bleibt die Angst vor dem Verlust der Fahrerlaubnis, übrigen der Hauptgrund, wieso sich Fahrer nach der Tat nicht stellen. Ein Urteil des OLG Koblenz (A5 OLG 32 Ss 214/21) zeigt, dass der Verlust der Fahrerlaubnis an strenge Kriterien gebunden sein muss. Ein Führerscheinentzug bei Fahrerflucht darf nicht automatisch erfolgen, sondern nach einer sorgfältigen Begründung.

Unfallflucht

Wie die Vorinstanzen urteilten

Ein Berufskraftfahrer wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft. Das Amtsgericht Diez verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro. Zusätzlich entzog es ihm die Fahrerlaubnis und sprach eine Sperrfrist von sechs Monaten für die Neuerteilung aus. In der Berufungsverhandlung reduzierte das Landgericht Koblenz die Geldstrafe, aber der Entzug der Fahrerlaubnis blieb bestehen.

Das Urteil des OLG Koblenz im Detail

Das Gericht bemängelt im Wesentlichen 3 Fehler bei der Höhe der Strafzumessung:

  • Strafschärfung wegen des Verteidigungsverhaltens
  • Mangelhafte Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Ungenügende Feststellung der Schadenshöhe

Verteidigung wirkte strafschärfend

Der Mann bestritt die Tat hartnäckig und bezichtigte die Hauptbelastungszeugin der Falschaussage. Grundsätzlich gilt aber der Grundsatz „niemand ist gehalten, sich selbst zu belasten“. Einem Angeklagten darf sein prozessuales Verteidigungsverhalten daher nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Vorsicht: § 193 StGB setzt eine Grenze bei der Bezichtigung eines Zeugen. Dies wird das Gericht im Einzelfall prüfen.

Ansprüche an die Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB

  • Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erweist sich ein Fahrer als Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist. Das ist ein* sogenannter Regelfall*, er setzt aber voraus, dass der Täter den bedeutenden Schaden kannte oder zumindest hätte erkennen können.
  • Berufliche Konsequenzen* sind zu berücksichtigen. Als Berufskraftfahrer war der Führerschein für ihn von existenzieller Bedeutung. Die gravierenden beruflichen und wirtschaftlichen Folgen müssen beachtet werden.
  • Wohlverhalten ist ebenfalls von Beduetung. Im vorliegenden Fall lagen zwischen der Tat und der Berufungsverhandlung beim Landgericht 16 Monate vergangen. In dieser Zeit war der Mann weder strafrechtlich oder noch ordnungswidrigkeitenrechtlich erneut in Erscheinung getreten. Selbst wenn zum Urteilszeitpunkt beim Amtsgericht die Fahreignung nicht vorhanden gewesen sein sollte, muss erwogen werden, ob dies immer noch der Fall ist. Unzulässig ist, aus dem Verteidigungsverhalten eine fehlende Unrechtseinsicht abzuleiten. Das rein prozessuale Verhalten ist kein Beleg für charakterliche Mängel im Sinne des § 69 StGB..

Ungenügende Feststellung der Schadenshöhe als „bedeutender Schaden“

Die Schadenshöhe wurde lediglich durch einen pauschalen Verweis auf eine Rechnung eines Reparaturbetriebs in den Akten festgestellt. Dies ist unzureichend, denn die genaue Schadenshöhe ist sowohl für die allgemeine Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) als auch für die Frage relevant ist, ob der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB anwendbar ist.

Mein Rat als Anwalt

Der Führerschein ist bei Fahrerflucht tatsächlich in Gefahr. Aber es gibt viele Optionen den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern. Das erwähnte Urteil zeigt, dass Gerichte dazu neigen, die Umstände nicht genau zu prüfen, wenn kein erfahrener Fachanwalt die entlastenden Argumente vorträgt.

Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann die Erfolgsaussichten prüfen und eine strategisch sinnvolle Vorgehensweise entwickeln.


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